Vorstand
der Bürgerinitiative " Wohnen und Umwelt" Kölner Norden e.V.:
eingetragen
beim Amtsgericht Köln, Vereinsregister Nr.: 8650
Rainer Ludes Mönchsgasse 34 50737 Köln 0221-1707952
Petra May Jesuitengasse 41 50735 Köln 0221-9742670
Wilhelm Schlößer
Hohlgasse 17 A 50739 Köln 0221-4743696
Günter Walter Monheimer-Str. 14 50737 Köln 0221-746719
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Unsere Internet-Adresse: www.biwu-koeln.de
für Bürger Initiative "Wohnen und Umwelt" - Kölner Norden e.V.
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Kontaktformular auch als Kontaktadresse für das
"Bürgernetzwerk Kölner Norden"
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möchte Mitglied werden ! (Anmeldeformular)
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Satzung (Fassung 2008)
Mitglied im: - Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) e.V.
- Kölner Interessengemeinschaft Müllvermeidung statt Müllverbrennung (KIMM)
- Bürgeraktion „Das Bessere Müllkonzept NRW“ e.V.
- Anerkannt vom Umweltbundesamt nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
- § 1 - Name, Sitz,
Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen: Bürgerinitiative „Wohnen und Umwelt“
Kölner Norden e.V. und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- § 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der
jeweiligen Fassung (zur Zeit §§ 51 ff. der AO). Zwecke des Vereins sind
insbesondere die Förderung verkehrsberuhigender Maßnahmen, die Verhinderung des
Militärring-Ausbaus, die Erhaltung des äußeren Kölner Grüngürtels und der
Grünflächen, die Schaffung zusätzlicher Grünflächen und Naherholungs-Anlagen,
sowie die Sicherung einer gesunden städtebaulichen Entwicklung. Dazu gehört
auch, die Bürger/innen vor gesundheitlichen Gefahren in der Umwelt, insbesondere
vor emittierenden Anlagen zu schützen. Diese Ziele werden auf der Grundlage der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung verfolgt. Der Verein kann alle
mittelbaren und unmittelbaren Geschäfte eingehen, die seiner Förderung dienlich
sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- § 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Einrichtungen, die nicht Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO sind, sollen nicht
unterhalten werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- § 4 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird
erworben durch Beitrittserklärung und durch Aufnahme durch den Vorstand. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand
schriftlich zu erklären ist. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied nach
Anhörung durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei
Erlöschen der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder
keinerlei Ansprüche gegen den Verein.
- § 5 - Mitgliedsbeitrag Es
ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.
- § 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- § 7 – Vorstand Der
Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, die
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Die jeweilige Mitgliederversammlung
bestimmt die Anzahl der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder. Ebenso bestimmt
die Mitgliederversammlung die Anzahl der Beisitzer, die dem erweiterten Vorstand
angehören. Zwei der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB
sind in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam
vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Grundsätzlich ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können mehrere gleichartige Positionen auch in einer Wahl
besetzt werden (Blockwahl). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im
ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl)
notwendig, genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer
Stichwahl dürfen nur noch die beiden Bewerber bzw. Bewerberinnen kandidieren,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Vorstandswahl
ist auf Antrag geheime Abstimmung erforderlich. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder.
- § 8 - Aufgaben des
Vorstandes Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die
gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die
Aufgabenbereiche werden von den Vorstandsmitgliedern untereinander verteilt.
Einer der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) beruft die
Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Vorstandssitzungen
sind für Mitglieder öffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
- § 9 -
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand
wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung muß den Vorstand entlasten. Die
Mitgliederversammlung wird von einem der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder
(§ 26 BGB) im Auftrag des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen, sooft das
Interesse des Vereins dies erfordert, mindestens einmal im Jahr zwecks
Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. Wenn mindestens ein Zehntel der
Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der
Gründe vom Vorstand verlangt, ist diesem Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist nachzukommen. Bei Ausscheiden von mehr als einem Mitglied des Vorstandes
ist die Mitgliederversammlung binnen dreier Monate einzuberufen. Grundsätzlich
sind Mitgliederversammlungen für interessierte Bürger/innen öffentlich. Durch
Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden.
- § 10 - Beschlußfähigkeit
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der
die Anträge und das jeweilige Abstimmergebnis festgehalten werden. Das Protokoll
ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
- § 11- Auflösung des
Vereins Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an den Alten- und
Krankenpflegeverein Köln-Longerich e.V. abzuführen, der es für seine
gemeinnützigen, karitativen Zwecke zu verwenden hat. Hierzu ist die Genehmigung
des Finanzamtes erforderlich.
- § 12 - Bürgerliches
Gesetzbuch Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gelten für den Verein
die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes.
- § 13 -
Schlussbestimmungen Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle
Satzungsänderungen, sofern sie den Sinn und Zweck nicht verändern, sowie solche,
die für Zwecke von Behörden und Gerichten erforderlich sind, vorzunehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich
mitgeteilt werden.
- Diese Satzung wurde in
der Jahreshauptversammlung am 03.11.2008 mit den Änderungen in den §§7, 8 und 9
genehmigt.
- Satzung (als PDF-Druck)
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